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Die im April 2017 in Kraft getretene Neufassung der Luftverkehrsordnung hat einige Vereinfachungen für Drohnenanwender gebracht aber insbesondere die Betriebsverbote des §21b der LuftVO haben zu einigen Einschränkungen geführt.

Das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist gemeinsam mit den Luftfahrtbehörden der Länder regelmäßig in einem sogenanntem Bund- Länder Fachausschuss vertreten. Dieser Ausschuss diskutiert mögliche Gesetzesanpassungen und harmonisiert die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern. Die folgend erläuterten „Gemeinsamen Grundsätze“ sind u.a. das Ergebnis der Arbeit dieses Ausschusses.

Am 27.10.2017 wurden die sogenannten „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder“ als NfL 1-1163-17 veröffentlicht (Download). NfL steht für „Nachrichten für Luftfahrer“ und ist das Amtsblatt der Luftfahrt in Deutschland.

Diese „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder“ sind wie eine Arbeitsempfehlung des Bundes an die Luftfahrtbehörden der Länder zu verstehen und regelt die Genehmigungspraxis insbesondere für Sonder-Aufstiegserlaubnisse beispielsweise zum Betrieb von Drohnen über Bundesstraßen. In der Praxis werden viele Landes-Luftfahrtbehörden diesen Empfehlungen folgen und die Aufstiegserlaubnisse nach diesen Grundsätzen erteilen. Den Behörden steht es aber frei, von diesen Grundsätzen abzuweichen, daher besteht hierbei kein Rechtsanspruch.

Fällt ein Drohneneinsatz in die Bereiche des vereinfachten Verfahrens (s.u.), sind neben der Versicherungspolice und evtl. einem Kenntnisnachweis meist keine weiteren Dokumente erforderlich. Für alle anderen Arten der Betriebsverbote (z.B. Flüge außerhalb der Sichtweite) verlangt der Gesetzesgeber zusätzlich eine Risikoanalyse gemäß SORA-GER. Dieses SORA (Specific Operations Risk Assessment) Verfahren beruht auf Grundlagen der EU und wurde an die Rahmenbedingungen in Deutschland angepasst. Wie eine Risikoanalyse gemäß SORA zu erfolgen hat, beschreibt die NfL in Anlage C [siehe U-ROB Wissensartikel].

Die Kernaussagen des vereinfachten Verfahrens (ohne SORA Bewertung) sind wie folgt:

 

Vereinfachungen für den Betrieb näher 100m an Menschenansammlungen:

  • Mindestabstand 10m, darüber Anwendung der 1:1 Regelung

 

Vereinfachungen für den Betrieb näher 100m an Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen:

  • Mindestabstand 10m, darüber Anwendung der 1:1 Regelung
  • Bei einer Flughöhe von mindestens 50m darf der Verkehrsweg auch zügig überflogen werden (zusätzliche Sicherheitsabstände zu Fahrzeugen etc. müssen eingehalten werden)

 

Vereinfachungen für den Betrieb über Wohngrundstücken:

  • Drohne muss ein Abfluggewicht von unter 2 Kg aufweisen, um die Sonderregelung nutzen zu dürfen
  • Der Einsatz erfordert den Flug über dem betroffenen Grundstück
  • Erlaubnis des Grundstückeigentümers oder der Nutzungsberechtigten kann nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden (z.B. viele Mieter)
  • Der Steuerer der Drohne trifft alle Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre
  • Es wird eine ausreichende Flughöhe von mindestens 30 Metern eingehalten
  • Flüge über einem Grundstück dürfen nicht länger als 30 Minuten an max. 4 Kalendertagen im Jahr erfolgen

 

Was ist die sogenannte 1:1. Regelung?

Mit 1:1 Regelung ist gemeint, dass die Flughöhe der Mindestabstand zu der kritischen Infrastruktur (z.B. Bundesstraße) o.ä. ist. In der Praxis bedeutet dies beispielsweise bei einem beabsichtigten Inspektionsflug eines Gebäudes in 16m Flughöhe nahe einer Bundesstraße, dass zu dem Verkehrsträger (Straßenfläche) ein horizontaler Abstand (nicht diagonal) von über 16m eingehalten werden muss.

 

Wichtig: Die oben genannten Vereinfachungen dürfen nicht pauschal angewendet werden, sondern stehen unter dem Erlaubnisvorbehalt des betroffenen Bundeslandes. Daher muss eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde für diesen speziellen Flugbetrieb eingeholt werden. Diese werden im Normalfall allgemein für das gesamte Bundesland und einen Zeitraum von 1-2 Jahren erteilt, die Kosten dafür bewegen sich meist bei 150-250 EUR. Einige Landesluftfahrtbehörden werden diese Erlaubnis wohl als sogenannte Allgemeinverfügung veröffentlichen, das ist wie eine Art automatisierte Aufstiegserlaubnis zu sehen und ist eine kostenlose Eigenerklärung des Drohnensteuerers.