Gute News für alle, die ihre Drohne gewerblich fliegen: Die Sonderregelung, die die Abstandshaltung beim Drohnenflug vereinfacht und bis zum September diesen Jahres gültig ist, wird nun verlängert. Ab sofort können Sie diese ab September 2022 bis August 2023 weiter anwenden. Worum genau es sich handelt und was zu beachten ist, lesen Sie in diesem Artikel!
Worum geht es?
Alle, die von der Vereinfachung bisher nichts mitbekommen haben, können alle wichtigen Fakten im Detail hier nachlesen. Grob geht es darum, dass Bestandsdrohnen in der Gewichtsklasse 500 g – 2 kg bei gewerblichen Flügen horizontal nur noch 30 Meter statt 50 Meter Abstand zu unbeteiligten Personen einhalten müssen. Außerdem ist es im Langsamflugmodus erlaubt, auf bis zu 5 Meter Luftlinie an diese heranzufliegen, was enorme Vorteile bietet. Langsamflugmodus bedeutet in anderen Worten, die Drohne darf lediglich 3 m/s schnell fliegen. Diese Regelung gilt nur in Deutschland!
Bitte nicht vergessen (rechtliche Grauzone): Die 1:1 Regelung sollte weiterhin beachtet werden, um Personen nicht zu gefährden. Wenn Sie also höher fliegen, sollte der Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens der Flughöhe entsprechen.
Die offizielle Allgemeinverfügung, in der die Gesetzestexte nachzulesen sind, finden Sie hier.
Was hat sich geändert?
Ursprünglich war diese Verfügung nur bis zum August 2022 gültig. Nun wurde die Gültigkeit unter dem Namen Neue Allgemeinverfügung auf September 2022 bis vorerst August 2023, also um ein weiteres Jahr, verlängert.
Wie mache ich die Regelung geltend?
Da es sich um eine Allgemeinverfügung handelt, ist diese automatisch allgemeingültig. Falls Sie danach gefragt werden, können Sie den Gesetzestext einfach vorzeigen.
Bei weiteren Fragen oder für Beratung kontaktieren Sie uns gern. Schauen Sie unser Video für weitere Erklärungen der Sonderregelung an: