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Die seit 2017 in Deutschland gültigen sog. Betriebsverbote sind zum Großteil auch nach der Einführung der EU-Drohnenverordnung weiterhin gültig. Die entsprechenden Punkte des § 21b finden sich hier:

§ 21b Luftverkehrsordnung [LuftVO]

„(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, […},

[…]

3. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen,
Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen
Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und – Verteilung […], soweit
nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

4. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die
Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder
Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale
Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von
Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich
zugestimmt hat,

5. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen
und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich
zugestimmt hat,

6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten
im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der
Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften
nicht abweichend geregelt ist,

7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm
beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder
Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den
Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer
oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

[…]

9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50
Meter über Grund,

[…]

11. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.“