Die DFS Deutsche Flugsicherung führt zum 6. August 2026 neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen von 15 Verkehrsflughäfen ein. Die bisherige pauschale Betrachtung entfällt: Künftig entscheidet ein Vier-Zonen-Modell darüber, ob Sie ohne Antrag starten dürfen und wie hoch Sie fliegen können. Für Inspektions- und Vermessungsflüge in Flughafennähe bringt das spürbare Erleichterungen, aber auch deutlich mehr Verantwortung in der Flugvorbereitung.

Was sich ändert

Für UAS-Flüge im kontrollierten Luftraum ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe) erforderlich. Erfüllt ein Flug bestimmte Bedingungen, besteht diese automatisch – man spricht dann von der allgemeinen FVK-Freigabe. Für alle übrigen Flüge muss eine individuelle FVK-Freigabe beantragt werden.

Genau diese Bedingungen hat die DFS neu gefasst. Sie sind in der NfL 2026-1-3960 veröffentlicht; mit dem Inkrafttreten wird die bisherige Allgemeinverfügung NfL 2023-1-2705 aufgehoben.

Betroffen sind die Kontrollzonen folgender Flughäfen:

Berlin Brandenburg · Bremen · Dresden · Düsseldorf · Erfurt-Weimar · Frankfurt Main · Hamburg · Hannover · Köln/Bonn · Leipzig/Halle · München · Münster/Osnabrück · Nürnberg · Saarbrücken · Stuttgart

Wichtig: Die Neuregelung ist keine pauschale Drohnenfreigabe für Kontrollzonen. Die allgemeine FVK-Freigabe gilt nur dann, wenn sämtliche in der NfL 2026-1-3960 genannten Auflagen und Bedingungen vollständig eingehalten werden.

Vier Zonen statt einer Kontrollzone

Die Kontrollzonen werden für den UAS-Betrieb in einen Innen- und einen Außenbereich geteilt. Der Innenbereich ist Zone 1, der Außenbereich setzt sich aus den Zonen 2 bis 4 zusammen.

Zone Bereich
Zone 1 Bereich über dem Flughafen und innerhalb von 1 km seitlich ab dessen Begrenzung, zusätzlich 5 km hinter Anfang bzw. Ende der Start- und Landebahnen über eine Breite von je 1 km links und rechts der Bahnmittellinie (entspricht dem geografischen Gebiet nach § 21h Abs. 3 Nr. 2 LuftVO)
Zone 2 Innerhalb eines 4-km-Kreises um den Flughafenbezugspunkt, außerhalb von Zone 1
Zone 3 Innerhalb eines 6-km-Kreises um den Flughafenbezugspunkt, außerhalb der Zonen 1 und 2
Zone 4 Gesamter verbleibender Bereich der Kontrollzone außerhalb der Zonen 1 bis 3

Die zulässigen Flughöhen im Überblick

 

Zone Maximale Flughöhe mit allgemeiner Freigabe Rechenregel
Zone 1 keine allgemeine Freigabe Immer individuelle FVK-Freigabe erforderlich – unabhängig von der geplanten Flughöhe
Zone 2 25 m über der Flugplatzhöhe oder über Grund die kleinere Höhe ist maßgeblich
Zone 3 45 m über der Flugplatzhöhe oder über Grund die kleinere Höhe ist maßgeblich
Zone 4 100 m über der Flugplatzhöhe oder 50 m über Grund die größere Höhe ist maßgeblich; liegt der Aufstiegsort unter der Flugplatzhöhe, gilt 100 m über Grund

Der Fernpilot muss künftig drei Werte kennen, um seine maximale Flughöhe zu bestimmen: die Lage des Fluggebiets in der Kontrollzone, die Geländehöhe am Aufstiegsort und die Flugplatzhöhe (Elevation).

Rechenbeispiel: Zone 4 bei einer Flugplatzhöhe von 48 m MSL

  • Aufstiegsort 55 m MSL: 100 m − (55 m − 48 m) = 93 m. Da 93 m > 50 m, gilt der größere Wert → 93 m über Grund
  • Aufstiegsort 105 m MSL: 100 m − (105 m − 48 m) = 43 m. Da 43 m < 50 m, gilt der größere Wert → 50 m über Grund
  • Aufstiegsort 40 m MSL (unterhalb der Flugplatzhöhe) → 100 m über Grund

Neu: hindernisnahes Fliegen

Zusätzlich besteht im CTR-Außenbereich eine allgemeine FVK-Freigabe für hindernisnahe Flüge. Als hindernisnah gilt ein Flug, bei dem sich das UAS zu keinem Zeitpunkt weiter als 30 m seitlich und 15 m oberhalb eines Hindernisses befindet – und zwar unabhängig von der Höhe des Hindernisses.

Beispiel aus der DFS-Mitteilung: Ein 150 m hohes Windrad in Zone 4 darf unter Einhaltung dieser Abstände bis 165 m über Grund beflogen werden.

Für die Praxis ist das die vermutlich wichtigste Neuerung: Bauwerks-, Mobilfunk-, Windkraft- und PV-Inspektionen in Flughafennähe werden dadurch in vielen Fällen ohne Einzelantrag planbar.

Was der Fernpilot zusätzlich beachten muss

Mit der Neuregelung werden Flüge innerhalb der Sichtweite (VLOS), außerhalb der Sichtweite (BVLOS) sowie Schwarmflüge grundsätzlich ermöglicht.

In allen Fällen gilt, dass der Fernpilot:

  • vor dem Flug sicherstellen muss, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Betriebsgenehmigung, keine Flugbeschränkungs- oder Flugverbotsgebiete, geografische Gebiete nach § 21h LuftVO, kein autonomer Betrieb),
  • keine Verkehrsinformation über andere bemannte oder unbemannte Luftfahrzeuge durch die örtliche Flugplatzkontrollstelle erhält,
  • innerhalb der Kontrollzone jederzeit mit anderem Flugverkehr rechnen muss,
  • für die Vermeidung von Kollisionen verantwortlich ist und insbesondere bemannten Luftfahrzeugen ausweichen muss,
  • eine Bodensicht von mindestens 800 Metern sicherstellen muss,
  • keinen Anspruch auf Erteilung einer individuellen FVK-Freigabe hat.

Die Flugplatzkontrollstelle kann Freigaben an weitere Auflagen knüpfen, verweigern oder zurückziehen.

Individuelle Freigabe beantragen

Für Zone 1 sowie für alle Vorhaben, die den Rahmen der Allgemeinverfügung überschreiten, ist eine individuelle FVK-Freigabe zu beantragen.

Der Antrag erfolgt online über ais.dfs.de. Die Rückmeldung mit den geltenden Auflagen kommt per E-Mail.

Planen Sie in der Regel 14 Tage Vorlaufzeit ein – kurzfristige Einsätze in Zone 1 sind damit praktisch nicht darstellbar.

Wo Sie Zonen und Höhen nachschlagen

Die Zonen und Flugplatzhöhen werden als Ergänzung (SUP) im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP IFR) sowie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht.

Für die Bestimmung der Geländehöhe am Aufstiegsort empfiehlt die DFS das dipul-Maptool.

Verbindlich sind allein die vollständigen Auflagen und Bedingungen der NfL 2026-1-3960. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie Ihre Einsatzorte: Liegt ein regelmäßiger Auftrag in einer der 15 Kontrollzonen? Bestimmen Sie die Zone nicht durch Schätzung, sondern über dipul und AIP.
  2. Aktualisieren Sie Ihre Flugvorbereitung: Geländehöhe am Aufstiegsort und Flugplatzhöhe gehören ab sofort in jedes Flugprotokoll.
  3. Passen Sie Ihre Betriebsanweisungen an: Die alte 50-m-Faustregel muss aus Checklisten und Einweisungsunterlagen verschwinden.
  4. Planen Sie Zone-1-Aufträge neu: 14 Tage Vorlauf sind einzukalkulieren und mit dem Auftraggeber zu kommunizieren.
  5. Schulen Sie Ihr Team: Die neue Rechenlogik ist fehleranfällig, insbesondere die unterschiedliche Behandlung von „kleinerer Wert“ (Zone 2/3) und „größerer Wert“ (Zone 4).

Wir unterstützen Sie

U-ROB begleitet Handwerk, Industrie und Behörden bei Drohnenprojekten – von der Schulung über die Betriebsgenehmigung bis zum Einsatz vor Ort. Wenn Sie regelmäßig in Flughafennähe fliegen, prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, welche Zonen für Ihre Standorte gelten und welche Ihrer Einsätze künftig ohne Einzelantrag möglich sind.

 

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