Viele Drohnenpiloten ärgern sich über die momentanen rechtlichen Einschränkungen für den Drohnenflug. Eine Abhilfe könnte ein neuer Erlass des Verkehrsministeriums sein: Spannend ist er für alle Besitzer einer mittelschweren Drohne im Bereich zwischen 500 Gramm und 2 Kilo Abflugmasse. Was genau sich geändert hat, lesen Sie im Folgenden.
Für den Flug mit der Drohne gibt es momentan vor allem Eines: Viele Gebote. In vielen Fällen empfinden Drohnenpiloten diese als ungerechtfertigt. Vor allem die Abstandgebote machen es schwer, die Drohne wie gewünscht einzusetzen: Mit Bestandsdrohnen, welche derzeit 100% auf dem Markt ausmachen, da es noch keine zertifizierten Drohnen gibt, gilt es für Drohnen wie etwa die Mavic Air2 oder Mavic 2 Serie jederzeit einen Abstand von 50 Metern zu unbeteiligten Personen einzuhalten. Zumindest im Stadt- und Gewerbegebiet. Dies in der Praxis einzuhalten, ist für Dachdecker, Filmproduzenten o.ä. Berufsgruppen nahezu unmöglich. Hierfür müssen diese normalerweise eine Sondergenehmigung einholen. Mehr Infos und Beratung dazu finden Sie hier.
Nun hat das Verkehrsministerium beschlossen, wieder mehr Spielraum für Flüge durch Vereinfachung der Abstandsregeln unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.
Wann kann ich die neue Drohnen-Regelung anwenden?
Angewendet werden kann die Regelung auf alle Drohnen mit einer Abflugmasse zwischen 500 g – 2 kg, wenn der Flug zu gewerblichen Zwecken stattfindet. Flüge, die aus Freizeitgründen stattfinden, fallen also nicht unter diese Regelung. Gültig ist dieser Erlass seit dem 03. Januar 2022 bis zum 31. August 2022 und nur innerhalb von Deutschland.
Welche neue Abstandsregelung gilt nun laut Verkehrsministerium?
Treffen die oben genannten Voraussetzungen auf Sie zu, dürfen Sie ab sofort statt 50 Meter auf 30 Meter horizontal (Luftlinie) an unbeteiligte Personen heranfliegen. Dies ist schon mal eine minimale Verbesserung.
Was aber vor Allem interessant ist:
Im Langsamflugmodus ist es damit erlaubt, auch im Stadt- und Gewerbegebiet auf bis zu 5 Meter Luftlinie an unbeteiligte Personen heranzufliegen. Der Langsamflugmodus beträgt 3 m/s. Wie man ihn einstellt, erfahren Sie hier.
Diese 5 Meter beschreiben den Radius von der Drohne nach unten hin verlängert, das heißt egal wie hoch geflogen wird, der 5 Meter Mindestabstand auf Luftlinie muss stets eingehalten werden.
Bitte dringend beachten: Hinzu kommt die 1:1-Regelung, bei der zu beachten ist, dass die Flughöhe dem Mindestabstand zu einer unbeteiligten Person auf Luftlinie entsprechen muss. Das bedeutet in diesem Fall, dass sich der Mindestabstand ab 5 Meter Flughöhe linear erhöht. So muss der Abstand bei 6 Meter Höhe 6 Meter betragen, bei 50 Meter Höhe 50 Meter usw.
Ein weiterer Trick: Sie können unbeteiligte Personen zu beteiligten Personen machen, sodass Sie rechtlich keinen Sicherheitsabstand mehr einhalten müssen.
Wie das geht?
Nötig dazu sind eine kurze Sicherheitseinweisung sowie die mündliche Zustimmung der Person.
Wann erscheinen die ersten zertifizierten Drohnen?
Die ersten zertifizierten Drohnen erscheinen realistisch geschätzt gegen Sommer/Herbst 2023. Eigentlich sollten diese schon früher auf dem Markt sein, der Aufwand hierfür wurde jedoch unterschätzt und der Prozess verzögert sich.
Bis dahin stellt die Sonderregelung eine Erleichterung der Gebote dar und dürfte dem ein oder anderen Piloten zugute kommen.
Bei weiteren Fragen oder Interesse an einer Beratung, nehmen Sie gern mit uns Kontakt auf.