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In jahrelanger Detailarbeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Ländern, der Industrie und Drohnenanwendern wurde u.a. durch die JARUS (Joint Authorities for Rulemaking on Unmanned Systems) der Grundstein für die EU Drohnenregelung gesetzt. Diese Regelungen wurden am 11.06.2019 durch die EU Kommission veröffentlicht und treten zum Großteil am 01.01.2021 in Kraft (ursprünglich war der 01.07.2020 geplant) . Das aktuell in Deutschland geltende Recht ist in Grundzügen schon an die kommende EU Verordnung angelehnt, aber natürlich wird es dennoch Änderungen geben.

Delegierte Verordnung 2019/945 im PDF Format

Durchführungsverordnung 2019/947 im PDF Format

 

Die wichtigsten Fakten der EU Drohnenverordnung haben wir für Sie zusammengefasst:

  • Einteilung der Drohnen in drei verschiedene Kategorien – Open, Specific und Certified
  • Anhebung der maximalen Flughöhe von 100m auf 120m über Grund
  • Anpassung der Gewichtsgrenzen
  • Einführung von zwei neuen „Drohnenführerscheinen“ und einem sog. LUC Zertifikat (mehr Infos dazu)
  • Je nach Klasse müssen Drohnen registriert werden und müssen sich per Funk „ausweisen“ (Electronic ID)

Die drei verschiedenen Drohnenkategorien werden vorrangig durch das im Drohnenbetrieb entstehende Risiko unterschieden und sind wie folgt aufgebaut:

Open – geringes Betriebsrisiko

  • Keine Genehmigung notwendig
  • Je nach Risiko gibt es Mindestauflagen, wie etwa das Mitführen eines „Drohnenführerscheins“

Specific – erhöhtes Betriebsrisiko

  • Betreiber des UAS muss eine Risikobewertung durchführen
  • Genehmigung für den Betrieb (LUC)  notwendig
  • Oder Verwendung eines Standardszenarios

Certified – komplexes Betriebsrisiko

  • Zulassung und Betrieb des UAS ähnlich aufwändig wie in der bemannten Luftfahrt
  • Pilot, Betreiber und UAS müssen zertifiziert sein

 

Die Open Kategorie teilt sich sich in verschiedene Kategorien A1 bis A3 und die Klassen C0 bis C4 auf. Je nachdem, in welche Kategorie der UAS Einsatz fällt, muss der Betreiber mehr oder weniger viele Auflagen erfüllen, siehe Tabelle:

Beispiel:

Ein Dachdecker plant den Einsatz einer DJI Mavic 2 Drohne zur Inspektion eines Gebäudes in der Innenstadt. Da es sich bei dieser Drohne um eine nicht zertifizierte Bestandsdrohne handelt, erfolgt der Betrieb in der Unterkategorie A2 (mit der zusätzlichen Auflage von 50m Sicherheitsabstand zu ubeteiligten Personen).  Die Kategorie A3 mit geringeren Auflagen kann nicht genutzt werden, da der Einsatz in unter 150m Distanz zu Wohn- Gewerbe und Erholungsgebieten erfolgen soll.

Die Auflagen für den Dachdecker sind demnach wie folgt:

  • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu unbeteiligten Personen
  • Drohne muss über verschiedene Sicherheitseinrichtungen verfügen (z.B. Coming-Home bei Funkausfall)
  • Beantragung einer Registrierungsnummer für den Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt
  • Durchführung eines Onlinetrainings- und Test für den Kompetenznachweis der Klasse A1/A3
  • Absolvierung eines theoretischen Tests für die Klasse A2, der „große“ EU-Drohnenführerschein
  • Eigenerklärung über ein besonderes praktisches Flugtraining oder Alternativ die Praxis-Schulung inkl. Sachkundeprüfung

 

Fällt der Betrieb eines UAS außerhalb der Auflagen/Spezifikationen der Open Kategorie, wird der Flug meist in der Specific Kategorie erfolgen. Für solche Flüge ist dann entweder eine SORA (Specific Operation Risk Assessment) Risikobewertung und ein LUC notwendig oder das UAS wird gemäß eines „Standard Szenario“ betrieben.

Ein solches „Standard Szenario“ wird für verschiedene typische Anwendungsszenarien (z.B. Inspektion Windenergieanlage) von den Behörden erarbeitet und kann relativ einfach durch den UAS Betreiber übernommen und genutzt werden. So entfällt eine aufwändige Risikobewertung.

Der UAS Betreiber beantragt in der Specific Kategorie mit einer SORA Risikobewertung oder einem „Standard Szenario“ die Genehmigung für den Flug. Diese kann für den im Einzelfall oder für eine begrenzte Zeit/Anzahl der Projekte erteilt werden.

 

Um insbesondere in der Specific Kategorie den Genehmigungsaufwand zu verringern, kann der Betreiber ein sogenanntes LUC beantragen. Dieses „Light UAS operator certificate“ kann so ähnlich wie beispielsweise eine ISO 9001 Zertifizierung für ein Unternehmen betrachtet werden. Das bedeutet, dass der UAS Betreiber sein Qualitäts- und Sicherheitsmanagement, Ausbildung der Drohnenpiloten, Wartung etc. speziellen Auflagen unterwirft und damit dann in vielen Fällen auf eine einzelne Genehmigung für den Flug verzichten kann. U-ROB ist bei der Beantragung des LUC Zertifikas gerne behilflich.

 

Neue EU-Flugverbotszonen:

Um auf die Besonderheiten eines jeden EU Landes einzugehen, können die einzelnen Länder Flugverbotszonen, bzw. auch Zonen mt gelockerten Regelungen definieren. Dadurch kann flexibel auf besondere Sicherheitsanforderungen beispielsweise in einer Innenstadt oder Flughafengelände reagiert werden. Welche Behörde diese neuen Zonen in Deutschland definieren wird, bleibt abzuwarten.

 

 

Bitte beachten Sie, dass die neue EU Drohnenverordnung erst kürzlich veröffentlicht wurde, und daher noch nicht bei allen Themen Klarheit herrscht. Wir werden kurzfristig über neue Erkenntnisse berichten!