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18.01.2017 – Heute hat Verkehrsminister Dobrint die gewünschten Änderungen der Luftverkehrsordnung an das Kabinett übergeben.

Wir erwarten eine Entscheidung im März 2017, es wird aber vorraussichtlich eine Übergangsphase für alle bestehenden Drohnen und Piloten von 6 Monaten geben.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  1. Kennzeichnungspflicht: Jedes Modellflugzeug und unbemanntes Luftfahrtsystem mit einem Abfluggewicht über 250 Gramm (um Spielzeuge auszunehmen) hat eine Kennzeichnung mit Namen und Anschrift des Luftfahrtzeughalters zu führen. Die „Plakette“ muss feuerfest sein (z.b. Aluminiumplättchen).
  2. Flugkundenachweis: Ab einem Abfluggewicht von 2Kg (beispielsweise DJI Inspire) muss ein Nachweis über Flugkunde geführt werden (Drohnenführerschein). Der Flugkundenachweis kann in ähnlicher Form wie der Grundlagenschulung für Drohnen bei U-ROB gebucht werden. Schulungsunternehmen werden sich in den nächsten Monaten beim Luftfahrtbundesamt akkreditieren lassen
  3. Aufstiegserlaubnispflicht > 5Kg: Ab einem Abfluggewicht von 5Kg benötigen Modellflugzeuge und unbemannte Luftfahrsysteme eine Aufstiegserlaubnis. Diese wird vorraussichtlich gehandhabt wie die bisherige Aufstiegserlaubnis für unbemannte Luftfahrtsysteme (bisher unabhängig vom Abfluggewicht immer notwendig) und durch die Landesluftfahrtbehörde ausgestellt.
  4. 100m maximale Flughöhe: Modellflugzeuge und unbemannte Luftfahrtsysteme werden in Zukunft gleichgestellt und der Betrieb in einer Höhe von über 100m über Grund darf nur auf zugelassenen Modellflugplätzen oder per Aufstiegserlaubnis durchgeführt werden.
  5. Ausnahme für BOS: Drohnen im Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben können mit verringerten Auflagen betrieben werden.
  6. Mindestabstände: Die Abstände zu Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten, sowie Einsatzorten von BOS oder Bundeswehr wurde auf 100m festgelegt. Dies gilt auch für diverse Behördenstandorte sowie Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben.
  7. Naturschutzgebiete: Nationalparks und Naturschutzgebiete sind im Normalfall Flugverbotszonen.
  8. Wohngebiete: Der Betrieb von Geräten über 250 Gramm über Wohngrundstücken bedarf der Erlaubnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten.
  9. FPV: Der FPV Flug mit Beobachter wird bei einem Abfluggewicht von unter 250 Gramm erlaubt.
  10. Betrieb außerhalb der Sichtweite: Für Drohnen mit einem Abfluggewicht von über 5Kg ist es grundsätzlich möglich, Erlaubnisse für einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zu beantragen.

Einen ersten Übersicht finden Sie in dieser Broschüre des Bundesverkehsministeriums.