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Gute Neuigkeiten: In den nächsten Wochen, voraussichtlich Mitte Juni 2021, wird eine neue Vorlage der Luftverkehrsordnung für Drohnenpiloten gültig. Welche Änderungen vorgesehen sind, lesen Sie in diesem Artikel.

Grundsätzlich gilt: man kann sich von Verboten befreien lassen und Genehmigungen einholen. Letztere sind nun europaweit gültig statt nur im jeweiligen Bundesland. Die meisten Änderungen erleichtern nun die Arbeit mit der Drohne künftig für Hobby und Gewerbliche Nutzung. Der offizielle Gesetzestext ist hier zum Download verfügbar. Folgende Punkte ändern sich:

Wohl die wichtigste Änderung ist der neue § 21h, der vorher „Betriebsverbote“ hieß. Unter dem neuen Paragraphen sind die Verbote zum Flug in geografischen Gebieten deutlich vereinfacht worden. Hierbei werden sogenannte Geozonen bestimmt, in denen entweder gar nicht oder mit Einschränkungen geflogen werden darf. Sie werden voraussichtlich Anfang 2022 gültig.

Wichtig hierbei ist vor allem Punkt (3). Dieser beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Drohnenbetrieb in den Verbotszonen erlaubt ist:

Erstmalig wird zwischen Flugplätzen und Flughäfen unterschieden: Demnach darf man unter Mindesteinhaltung von einem 1,5 km Abstand von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, fliegen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung des Flugplatzes gegeben wurde. In der Vergangenheit musste diese Erlaubnis bei der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden.

Die wohl einzige unerfreuliche Neuerung für Drohnenpiloten wird Punkt 3.2 sein. Hierbei geht es um die Flughäfen: Zu diesen muss ohne Erlaubnis zwar nur ein seitlicher Abstand von 1 km gehalten werden, die Start- und Landebahn muss in beide Richtungen jedoch jeweils um 5 Kilometer verlängert werden und zu dieser Region dann eine seitliche Entfernung von 1 km eingehalten werden.

Punkt 3.3 beschreibt die bereits bekannten seitlichen Abstände von 100 Meter zu verschiedenen Einrichtungen. Neu hinzugekommen sind hierbei die Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, zu denen der Abstand gehalten werden muss. Damit sind keine Anlagen der dezentralen Energieerzeugung mehr gemeint wie Solaranlagen, Windkraftanlagen, Biogasanlagen oä.

Punkt 3.5 dürfte für viele Drohnenpiloten interessant sein: Man kann sich von der Auflage befreien lassen, 100 Meter Abstand zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen halten zu müssen. Unter Bundesfernstraße zählt übrigens nicht nur Autobahn sondern auch jede Bundesstraße. Die Befreiung gilt unter einer der vier folgenden Voraussetzungen:

  • Man ist in der speziellen Kategorie unterwegs
  • Die zuständige Stelle / der Betreiber der Einrichtung stimmt dem Betrieb ausdrücklich zu
  • Die 1zu1 Regel: Die Höhe des Fluggerätes über Grund ist stets maximal so groß wie der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand unterschreitet nicht 10 Meter. Unter Einhaltung dieser Regel werden die meisten Flüge problemlos möglich sein.
  • Über Bundeswasserstraßen gilt, dass bei Einhaltung von 100 Metern Flughöhe diese überflogen werden dürfen. Man muss allerdings Abstand zu Schiffen, Schleuse etc halten.

Punkt 6 beschreibt ähnliches: Über Naturschutzgebieten darf geflogen werden, wenn der Betrieb nicht als Freizeitgestaltung erfolgt sondern notwendig ist und in einer Höhe von mindestens 100 Meter stattfindet. Dabei muss der Artenschutz in dem Gebiet jeweils berücksichtigt werden.

Besonders interessant wird für viele der Betrieb über Wohngrundstücken (Punkt 7) sein. Zu diesen ist prinzipiell kein Abstand zu halten. Für den Überflug gilt, dass eine Erlaubnis eingeholt werden muss, soweit dies praktisch möglich und zumutbar ist. Ohne Erlaubnis darf geflogen werden, wenn die Drohne nur bis zu 250 g schwer ist und keine Kamera, Mikrofon und Möglichkeiten der Übertragung oder Aufzeichnung von Funksignalen Dritter hat, um nicht in den Privatbereich der Personen einzudringen. Dann darf in 100 Metern Höhe geflogen werden, wenn der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr und keine Lärmüberschreitung stattfindet.

Ein paar letzte einfache Punkte sind:

  • In Freibädern und Badestränden darf lediglich außerhalb der Betriebszeiten geflogen werden.
  • In Kontrollzonen ist der Betrieb erlaubt nach eingeholter Flugverkehrskontrollfreigabe
  • Mit seitlichem Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern ist der Drohnenbetrieb erlaubt, wenn die Einrichtung zugestimmt hat.
  • An Unfallorten und Einsatzorten von Behörden ist ein seitlicher Abstand von min. 100 Meter einzuhalten

Übrigens: Ab ca. Mitte Juni wird die Ausstellung des A1/A3 Kompetenznachweises (ca. 25€) sowie des A2 Drohnenführerscheins (ca. 30€) kostenpflichtig werden.

Schauen Sie für mehr Infos unser Erklärvideo zu den Gesetzesänderungen: